El(l)ritzen

seit 1958 in Jülich

 

 

 

  

Satzung des Kegelklubs "Ellritze" Jülich

 

I. Mitgliedschaft

§ 1

 

Die Zahl der Mitglieder des Klubs ist auf zwölf beschränkt. Ausnahmen hiervon bedürfen der einstimmigen Annahme durch alle Mitglieder.

 

§ 2

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Klub nur bei Befürwortung des Gesuchs durch drei Mitglieder. Es ist Einstimmigkeit erforderlich.

 

§ 3

 

Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Klubs absichtlich zuwiderhandelt.

Über einen Ausschluss berät der Klub nur auf Antrag des Vorstandes oder dreier Mitglieder. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 4

 

Gäste können von jedem Klub-Mitglied eingeführt werden, jedoch für insgesamt höchstens drei Veranstaltungen des Klubs. Ein Gast kann öfter zugelassen werden, wenn er durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder zur weiteren Teilnahme an
Klubveranstaltungen aufgefordert wurde.

 

 

II. Der Vorstand

 

§ 5

 

Die Leitung des Clubs wird durch  den Vorstand ausgeübt. Er besteht aus dem 1. Vorsitzender (Präsident), dem 2. Vorsitzender und dem Kassierer (Geschäftsführer).

 

 

§ 6

 

Der Vorstand ist turnusmäßig am ersten Kegelabend nach dem 1. April eines jeden Jahres neu zu wählen. Den Vorsitz bei der Wahl übernimmt der älteste Anwesende.

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, für die jedes Mitglied aktiv und passiv wahlberechtigt ist. Gewählt ist der Bewerber, der die absolute Stimmenmehrheit erreicht hat. Kommt diese nicht im ersten Wahlgang zustande, so entscheidet der zweite, der sich ohne weitere Diskussion anschließt, in Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zur Annahme und Ausübung des Amtes ist vor der Wahl festzustellen.

 

 

§ 7

 

Eine Neuwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds während des laufenden Jahres ist nur möglich, wenn dem amtierenden Vorstand oder Vorstandsmitglied zuvor durch zwei Drittel aller Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wurde.

 

 

§ 8

 

Bei Neuwahl des Kassierers muss dem amtierenden Kassierer zuvor Entlastung erteilt sein.

Hierzu wählt der Klub bei jeder Neuwahl des Kassierers zwei Kassenprüfer, die dessen Buchführung und Korrespondenz eingehend zu prüfen und dem Klub über das Ergebnis zu berichten haben.

Die Entlastung des Kassierers erfolgt hierauf durch den Klub. Es ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Für die eingenommenen Gelder haftet der Kassierer voll und persönlich.

Auf Antrag dreier Mitglieder haben die Kassenprüfer ihre Prüfung auch während des laufenden Jahres vorzunehmen.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

 

Ill. Veranstaltungen

  

§ 9

 

Über Zeit, Ort und Dauer des Kegelabends entscheiden die Mitglieder mit absoluter Mehrheit.

 

 

§ 10.

 

Die Verhandlungen mit dem Bahnbesitzer und dem Kegeljungen, soweit dieser nicht von dem Bahnbesitzer gestellt und von ihm vertreten wird, führt der Vorstand.

 

 

§ 11

 

Es besteht grundsätzlich Präsenzpflicht für alle Mitglieder. Wird offenbar, dass häufiges Fehlen eines Mitgliedes auf Desinteresse zurückzuführen ist, so kann auf Antrag jedes Mitglieds bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder gegen den Säumigen eine besondere Geldbusse verhängt werden.

In schweren Fällen kann unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 3, Absatz 3, der Ausschluss ausgesprochen werden.

 

 

§ 12

 

Der laufende Beitrag zur Kegelkasse beträgt vierzehntäglich 2,- DM; er ist bei Fälligkeit zu zahlen.

Nicht anwesende Mitglieder zahlen 0,50 DM als Fehlgeld hinzu und sind verpflichtet, bei ihrem nächsten Erscheinen den gesamten Rückstand nachzuzahlen.

Jede Beitragsermäßigung oder –stundung bedarf des Antrags, über den ohne Abstimmung die Einmütigkeit der Mitglieder herbeizuführen ist. Kann sie nicht hergestellt werden, ist eine Ermäßigung oder Stundung ausgeschlossen.

 


 

§ 13

 

Zusätzlich zum Beitrag verfallen der Kegelkasse folgende Strafen:

 

Für den "Pudel" auf die "Volle Neun"                                                      0,10 DM


Beim Wurf der "Vollen Neun" mit einer Kugel

für alle, den Kegler ausgenommen                                               0,10 DM

Beim Wurf eines "Naturkranzes" mit einer Kugel

für alle, den Kegler ausgenommen                                               0,20 DM
 

Für die verlorene Partie

ohne Ausspielung von Einsätzen                                                   0,20 DM
 

Für die verlorene Partie

mit Ausspielung von Einsätzen                                                     0,10 DM

 

 

§ 14


Der Beitrag für Gastkegler beträgt 2,50 DM zuzüglich Strafen.

 

 

§ 15

 

An jedem Abend wird die Königspartie geworfen. Der beste Kegler erhält den "König“, der schlechteste den "Schlomm". Beide haben ihre Auszeichnungen bis zum nächsten Kegelabend bei Strafe einer Runde mit sich zu führen.
Die Mindestholzzahl zur Erlangung der Königswürde wird jeweils, den Leistungen des Klubs entsprechend, durch Beschluss festgesetzt.

Wer dreimal in ununterbrochener Reihenfolge König geworden ist, erhält die silberne Ehrennadel des Klubs.

 

 

§ 16

 

Der Klub veranstaltet alljährlich eine Kegeltour. Zeitpunkt, Ziel, Dauer und alle Einzelheiten sollen möglichst ohne Abstimmung einmütig festgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die absolute Mehrheit der Mitglieder.

Der Ausfall der Kegeltour bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

 

 

§ 17

 

Alle sonstigen Veranstaltungen, wie etwa Damenkegeln, Klubkämpfe und Frühschoppen, sollen, wenn Präsenzpflicht besteht, in der gleichen Weise festgesetzt werden.

Sind hierfür Ausgaben durch die Kegelkasse erforderlich, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.


 

IV. Allgemeines

 

§ 18

 

Jede Sonderausgabe bedarf, sofern sie der Kegelkasse zur Last fällt, der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

Ausgenommen hiervon sind Ausgaben zu Gratulationen und Kondolationen innerhalb des Klubs, über die der Vorstand entscheidet, jedoch mit der Maßgabe, dass es sich nur um „Aufmerksamkeiten“ handeln soll.

 

 

§ 19

 

Jedes Mitglied ist gehalten, mindestens an seinem Geburtstag, aber auch sonst bei Anlässen seiner persönlichen Freude und Genugtuung, dem Klub die Mitfreude und das Mitfeiern durch eine Runde zu erleichtern.

Einer solchen Geste gegenüber haben die Mitglieder die gebührende Hochachtung zu beweisen. Es ist deshalb bei Strafe einer Runde verboten, solche Runden ohne Trinkspruch selbständig anzutrinken.

 

 

§ 20

 

Eine Änderung oder Ergänzung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder, wenn es sich um einen Einzelfall handelt.

Die Aufhebung dieser Satzung ist nur bei Auflösung des Klubs möglich. Die Regelung entspricht § 21 dieser Satzung.

 

 

§ 21

 

Der Klub kann auf schriftlichen Antrag dreier Mitglieder bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden.

 

 

§ 22

 

Diese Satzung ist heute, am Tag der Gründung des Kegelklubs "Ellritze“ Jülich durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder in Kraft getreten.

 

 

Jülich, den 16. März 1958

 

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Stand: 11. September 2023